Satzung für das Institut für Insolvenzrecht
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Institut für
Insolvenzrecht e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Hannover.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die praktische und wissenschaftliche
Auseinandersetzung und Fortent-wicklung des Insolvenzrechts einschließlich
aller Fragen der Sanierung von Unternehmen. Der Zweck wird durch
schriftliche und mündliche Erörterungen zwischen den
Mitgliedern und durch öffentliche Erörterungs- und Diskussionsveranstaltungen
verwirklicht.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des § 52 AO. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe-cke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als Mitglie-der auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Ver-gütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche
und juristische Personen sowie Personenvereinigun-gen werden,
die mit dem Insolvenzrecht oder Fragen der Sanierung befasst sind
oder sich hiermit auseinandersetzen.
(2) Die Anmeldung zur Aufnahme ist schriftlich
an den Vorstand zu richten, der über die Auf-nahme entscheidet.
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Sofern der Antrag
nicht binnen eines Monats ab Zugang schriftlich abgelehnt wird,
gilt er als angenommen. Die Ent-scheidung bedarf keiner Begründung.
(3) Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb
von zwei Wochen nach deren Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt
werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitglieder-versammlung
entschieden wird. Der Vorstand teilt dem Antragsteller die Entscheidung
der Mitgliederversammlung schriftlich mit.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung
(juristische Person) des Mitgliedes,
b) durch Austritt, der nur zum Ende eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber
dem Vorstand zu erklären ist,
c.) durch Ausschluss aus dem Verein.
(5) Die Ausschließung kann durch Beschluss
des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied mit we-nigstens zwei
Jahresbeiträgen in Rückstand ist und auf schriftliche
Mahnung nicht binnen ei-nes Monats die rückständigen
Beiträge vollständig ausgleicht. In der Mahnung ist
auf die Möglichkeit der Ausschließung hinzuweisen.
(6) Die Mitgliederversammlung kann die Ausschließung
aus wichtigem Grund aussprechen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
dann vor, wenn das Mitglied in schwerwiegender Weise oder mehrfach
gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Gleiches
gilt, wenn über das Vermögen des Mitgliedes das Insolvenzverfahren
eröffnet wurde oder ein Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen
wurde. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstan-des
die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen
vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit
Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche
oder
elektronisch übermittelte Stellungnahme des betroffenen Mitglieds
ist der Mitgliederver-sammlung vor Beschlussfassung zur Kenntnis
zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied
durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit Zugang
wirksam.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein
Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge,
über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederver-sammlung
entscheidet.
(2) Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand.
2. die Mitgliederversammlung.
3. der Beirat, der durch Beschluss der Mitgliederversammlung gebildet
werden kann.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig
für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder dem
Beirat obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für
folgende Angelegenheiten:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes
für das nächste Geschäfts-jahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes
der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes,
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates;
die Abberufung einzelner Mitglieder des Vorstands oder des Vorstands
insgesamt kann nur aus wichtigem Grund erfolgen,
e) Änderung der Satzung,
f) Auflösung des Vereins,
g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines
Aufnahmeantrages,
h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich
statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn
- der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen
beschließt
- wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der
Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter schriftlich un-ter Einhaltung einer Frist von mindestens
zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein-berufen. Der Fristlauf
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgen-den
Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift
gerichtet wurde.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn
der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung
verlangen. Danach und in der Mitgliederver-sammlung gestellte
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur
durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit
zugelassen werden.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung
von einem durch Versammlung gewählten Leiter, ge-leitet.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
ein Drittel der stimmberech-tigten Mitglieder, bei Änderung
des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die
Hälfte anwesend ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit
muss der Vorsitzende inner-halb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung
mit derselben Tagesordnung einbe-rufen, die unabhängig von
der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf
ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme, es sei denn, es ist zum Zeitpunkt
der Mitgliederversammlung länger als 6 Monate mit einem fälligen
Mitgliedsbeitrag im Rückstand. Stimmübertragungen sind
zulässig, soweit sie auf andere stimmberechtigte Mitglieder
erfolgen und dem Leiter der Mitgliederversammlung durch eine schriftlich
erteilte Vollmacht nachgewiesen werden. Be-schlüsse werden
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Stimm-enthaltungen werden nicht mitgezählt.
(8) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung
des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche
von 4/5 erforderlich.
(9) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter
kann vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung der Versammlung
Gäste zulassen.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen:
a) Dem Vorsitzenden.
b) Dem Stellvertretenden Vorsitzenden.
c.) Dem Schatzmeister.
Er kann um bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder erweitert werden.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von drei Jahren gewählt; ei-ne Wiederwahl ist zulässig.
Die Amtszeit eines Vorstandes endet mit der Übernahme des
Am-tes durch seinen Nachfolger im Amt. Der Vorstand entscheidet
durch Beschluss in Vorstands-sitzungen, über die eine Niederschrift
zu fertigen ist. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung
mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden oder -
im Falle seiner Verhinderung - durch den Stellvertreter. Eine
Sitzung ist einzuberufen, wenn wenigstens zwei Vorstandsmitglieder
dies schriftlich verlangen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigsten die Hälfte
seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter,
anwesend ist. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehr-heit der anwesenden
Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzen-den
oder - bei seiner Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des
Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte,
die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung oder dem
Beirat zugewiesen sind. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch den Vorsitzenden und den stellvertre-tenden Vorsitzenden
vertreten. Beide haben Einzelvertretungsbefugnis.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der
vorherigen Mitteilung einer Ta-gesordnung der Vorstandssitzungen
bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Vorstandssitzungen
ist ein Protokoll anzufertigen. Diese Aufgabe obliegt dem stellvertretenden
Vorsitzenden, es sei denn der Vor-stand trifft in seiner Geschäftsordnung
eine abweichende Regelung.
§ 8 Beirat
Sofern die Mitgliederversammlung die Errichtung
eines Beirates beschließt, gilt folgendes:
(1) Der Beirat besteht aus bis zu sieben Mitgliedern, welche die
verschiedenen Interessensberei-che des Vereins repräsentieren
sollen und nicht dem Vereinsvorstand angehören. Sie müssen
nicht Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand soll der Mitgliederversammlung
geeignete Personen vorschlagen. Der Beirat wird auf Vorschlag
des Vorstandes für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung
gewählt.
(2) Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen. Der Beirat
bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied während
der Amtszeit aus, wählt der Beirat auf Vorschlag des Vor-stands
für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes
ein Ersatzmitglied.
(3) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten
des Vereins, insbesondere bei der Auswahl von Vortragsthemen und
der Durchführung von Veranstaltungen zu beraten und zu unterstützen.
(4) Die Sitzungen des Beirates werden mindestens halbjährlich
von dem Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich
mit Frist von mindestens einer Woche einberufen.
(5) Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder
dies schriftlich vom Vorstand verlangen.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Sitzungen des Beirates
zu verständigen. Sie kön-nen an den Beiratssitzungen
mit beratender Stimme teilnehmen.
(7) Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden des Vorstandes,
im Falle seiner Ver-hinderung von seinem Stellvertreter, ist auch
dieser verhindert, von einem Mitglied des Beira-tes, das dieser
dazu bestimmt, geleitet.
(8) Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit der in § 8 Abs. 8 ge-regelten Stimmenmehrheit
beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts an-deres
beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter
jeweils einzeln vertretungsbe-rechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden
Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein
aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
(2) Im Falle der Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung
über die Verwendung des Ver-einsvermögens.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken
zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung
des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.