Klaus Neubert, Helge Wachsmuth, Dr. Volker Römermann, Jens Wilhelm V, Henning Schröder

Institut für Insolvenzrecht
Hohenzollernstraße 53
30 161 Hannover
Tel: 0511-69 68 46 60
Fax: 0511-69 68 46 79
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Satzung des Instituts für Insolvenzrecht


Satzung für das Institut für Insolvenzrecht


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Institut für Insolvenzrecht e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Hannover.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die praktische und wissenschaftliche Auseinandersetzung und Fortent-wicklung des Insolvenzrechts einschließlich aller Fragen der Sanierung von Unternehmen. Der Zweck wird durch schriftliche und mündliche Erörterungen zwischen den Mitgliedern und durch öffentliche Erörterungs- und Diskussionsveranstaltungen verwirklicht.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe-cke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglie-der auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver-gütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigun-gen werden, die mit dem Insolvenzrecht oder Fragen der Sanierung befasst sind oder sich hiermit auseinandersetzen.

(2) Die Anmeldung zur Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Auf-nahme entscheidet. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Sofern der Antrag nicht binnen eines Monats ab Zugang schriftlich abgelehnt wird, gilt er als angenommen. Die Ent-scheidung bedarf keiner Begründung.

(3) Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach deren Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitglieder-versammlung entschieden wird. Der Vorstand teilt dem Antragsteller die Entscheidung der Mitgliederversammlung schriftlich mit.

(4) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes,
b) durch Austritt, der nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist,
c.) durch Ausschluss aus dem Verein.

(5) Die Ausschließung kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied mit we-nigstens zwei Jahresbeiträgen in Rückstand ist und auf schriftliche Mahnung nicht binnen ei-nes Monats die rückständigen Beiträge vollständig ausgleicht. In der Mahnung ist auf die Möglichkeit der Ausschließung hinzuweisen.

(6) Die Mitgliederversammlung kann die Ausschließung aus wichtigem Grund aussprechen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied in schwerwiegender Weise oder mehrfach gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Mitgliedes das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder ein Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wurde. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstan-des die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche oder
elektronisch übermittelte Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist der Mitgliederver-sammlung vor Beschlussfassung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit Zugang wirksam.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.


§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederver-sammlung entscheidet.

(2) Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand.
2. die Mitgliederversammlung.
3. der Beirat, der durch Beschluss der Mitgliederversammlung gebildet werden kann.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder dem Beirat obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäfts-jahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes,
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates; die Abberufung einzelner Mitglieder des Vorstands oder des Vorstands insgesamt kann nur aus wichtigem Grund erfolgen,
e) Änderung der Satzung,
f) Auflösung des Vereins,
g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt
- wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich un-ter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein-berufen. Der Fristlauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgen-den Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederver-sammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem durch Versammlung gewählten Leiter, ge-leitet.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberech-tigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende inner-halb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einbe-rufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme, es sei denn, es ist zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung länger als 6 Monate mit einem fälligen Mitgliedsbeitrag im Rückstand. Stimmübertragungen sind zulässig, soweit sie auf andere stimmberechtigte Mitglieder erfolgen und dem Leiter der Mitgliederversammlung durch eine schriftlich erteilte Vollmacht nachgewiesen werden. Be-schlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimm-enthaltungen werden nicht mitgezählt.

(8) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

(9) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung der Versammlung Gäste zulassen.


§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen:
a) Dem Vorsitzenden.
b) Dem Stellvertretenden Vorsitzenden.
c.) Dem Schatzmeister.
Er kann um bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder erweitert werden.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; ei-ne Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandes endet mit der Übernahme des Am-tes durch seinen Nachfolger im Amt. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstands-sitzungen, über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden oder - im Falle seiner Verhinderung - durch den Stellvertreter. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn wenigstens zwei Vorstandsmitglieder dies schriftlich verlangen.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigsten die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehr-heit der anwesenden Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzen-den oder - bei seiner Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Beirat zugewiesen sind. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertre-tenden Vorsitzenden vertreten. Beide haben Einzelvertretungsbefugnis.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der vorherigen Mitteilung einer Ta-gesordnung der Vorstandssitzungen bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. Diese Aufgabe obliegt dem stellvertretenden Vorsitzenden, es sei denn der Vor-stand trifft in seiner Geschäftsordnung eine abweichende Regelung.


§ 8 Beirat

Sofern die Mitgliederversammlung die Errichtung eines Beirates beschließt, gilt folgendes:

(1) Der Beirat besteht aus bis zu sieben Mitgliedern, welche die verschiedenen Interessensberei-che des Vereins repräsentieren sollen und nicht dem Vereinsvorstand angehören. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand soll der Mitgliederversammlung geeignete Personen vorschlagen. Der Beirat wird auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen. Der Beirat bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wählt der Beirat auf Vorschlag des Vor-stands für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied.

(3) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere bei der Auswahl von Vortragsthemen und der Durchführung von Veranstaltungen zu beraten und zu unterstützen.

(4) Die Sitzungen des Beirates werden mindestens halbjährlich von dem Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich mit Frist von mindestens einer Woche einberufen.

(5) Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Sitzungen des Beirates zu verständigen. Sie kön-nen an den Beiratssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

(7) Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden des Vorstandes, im Falle seiner Ver-hinderung von seinem Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, von einem Mitglied des Beira-tes, das dieser dazu bestimmt, geleitet.

(8) Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.


§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 Abs. 8 ge-regelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts an-deres beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter jeweils einzeln vertretungsbe-rechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Im Falle der Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Ver-einsvermögens.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

© 2008 - Institut für Insolvenzrecht e.V.