Satzung für das Institut für Insolvenzrecht
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Institut für Insolvenzrecht
e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Hannover.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die praktische und wissenschaftliche
Auseinandersetzung und Fortent-wicklung des Insolvenzrechts einschließlich
aller Fragen der Sanierung von Unternehmen. Der Zweck wird insbesondere
durch schriftliche und mündliche Erörterungen zwischen den Mitgliedern
und durch öffentliche Erörterungs- und Diskussionsveranstaltungen
verwirklicht.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglie-der auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Ver-gütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische
Personen, des öffentlichen und des privaten Rechts, Personenvereinigungen
sowie Institutionen wie etwa Gerichte und Behörden, werden, die
mit dem Insolvenzrecht oder Fragen der Sanierung befasst sind
oder sich hiermit auseinandersetzen.
(2) Die Anmeldung zur Aufnahme ist schriftlich an
den Vorstand zu richten, der über die Auf-nahme entscheidet. Ein
Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Sofern der Antrag nicht
binnen eines Monats ab Zugang schriftlich abgelehnt wird, gilt
er als angenommen. Die Ent-scheidung bedarf keiner Begründung.
(3) Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb
von zwei Wochen nach deren Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt
werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitglieder-versammlung
entschieden wird. Der Vorstand teilt dem Antragsteller die Entscheidung
der Mitgliederversammlung schriftlich mit.
(4) Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod bzw. bei
juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Erlöschen,
b) durch Austritt, der nur zum Ende eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber
dem Vorstand zu erklären ist, c.) durch Ausschließung.
(5) Die Ausschließung kann durch Beschluss des Vorstandes
erfolgen, wenn ein Mitglied mit we-nigstens zwei Jahresbeiträgen
in Rückstand ist und auf schriftliche Mahnung nicht binnen ei-nes
Monats die rückständigen Beiträge vollständig ausgleicht. In der
Mahnung ist auf die Möglichkeit der Ausschließung hinzuweisen.
(6) Die Mitgliederversammlung kann die Ausschließung
aus wichtigem Grund aussprechen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
dann vor, wenn das Mitglied in schwerwiegender Weise oder mehrfach
gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Gleiches gilt,
wenn über das Vermögen des Mitgliedes das Insolvenzverfahren eröffnet
wurde oder ein Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wurde.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstan-des die
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen
vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung
in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche oder elektronisch
übermittelte Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist der Mitgliederver-sammlung
vor Beschlussfassung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss
wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und
wird mit Zugang wirksam.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über
deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederver-sammlung entscheidet.
(2) Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Beirat, der durch Beschluss der Mitgliederversammlung gebildet
werden kann.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder dem Beirat obliegen.
Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes
für das nächste Geschäfts-jahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes
der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes,
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
und des Beirates; die Abberufung einzelner Mitglieder des Vorstands
oder des Vorstands insgesamt kann nur aus wichtigem Grund erfolgen,
e) Änderung der Satzung,
f) Auflösung des Vereins,
g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung
eines Aufnahmeantrages,
h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist einzuberufen, wenn - der Vorstand die Einberufung aus dringenden
wichtigen Gründen beschließt - wenn ein Zehntel der Mitglieder
schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand
verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter schriftlich un-ter Einhaltung einer
Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung
ein-berufen. Der Fristlauf beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgen-den Tag. Das Einladungsschreiben gilt
dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt
bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Alternativ ist es
möglich, die Einladungen an die letzte bekannte E-Mail-Adresse
in Verbin-dung mit einer zeitgleichen Veröffentlichung auf der
Homepage vorzunehmen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche
vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung
der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederver-sammlung
gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch
Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen
werden.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen
Verhinderung von einem durch Versammlung gewählten Leiter, ge-leitet.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens ein Fünftel der stimmbe-rechtigten Mitglieder,
bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindes-tens
die Hälfte anwesend ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit
muss der Vorsitzende in-nerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung
mit derselben Tagesordnung ein-berufen, die unabhängig von der
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist
in der Einladung hinzuweisen.
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme, es sei denn,
es ist zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung länger als 6 Monate
mit einem fälligen Mitgliedsbeitrag im Rückstand. Stimmübertragungen
sind zulässig, soweit sie auf andere stimmberechtigte Mitglieder
erfolgen und dem Leiter der Mitgliederversammlung durch eine schriftlich
erteilte Vollmacht nachgewiesen werden. Be-schlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimm-enthaltungen
werden nicht mitgezählt.
(8) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks
und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
(9) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Der Versammlungsleiter kann vorbehaltlich einer anderweitigen
Entscheidung der Versammlung Gäste zulassen.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Mitgliedern.
Er bestimmt aus seiner Mitte den Vorsit-zenden, den Stellvertreter
sowie den Schatzmeister. Der Schatzmeister kann mit dem stellvertretenden
Vorsitzenden personenidentisch sein.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von drei Jahren gewählt; ei-ne Wiederwahl ist zulässig.
Die Amtszeit eines Vorstandes endet mit der Übernahme des Am-tes
durch seinen Nachfolger im Amt. Der Vorstand entscheidet durch
Beschluss in Vorstands-sitzungen, über die eine Niederschrift
zu fertigen ist. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung
mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden oder -
im Falle seiner Verhinderung - durch den Stellvertreter. Eine
Sitzung ist einzuberufen, wenn wenigstens zwei Vorstandsmitglieder
dies schriftlich verlangen.
(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung
geben insbesondere eine interne Aufgabenver-teilung festlegen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigsten
die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter, anwesend ist. Bei Abstimmungen entscheidet die
Mehr-heit der anwesenden Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit
die Stimme des Vorsitzen-den oder - bei seiner Verhinderung -
des stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach der
Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Beirat zugewiesen sind.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden
und den stellvertre-tenden Vorsitzenden vertreten. Beide haben
Einzelvertretungsbefugnis.
§ 8 Beirat
Sofern die Mitgliederversammlung die Errichtung
eines Beirates beschließt, gilt folgendes:
(1) Der Beirat besteht aus bis zu sieben Mitgliedern,
welche die verschiedenen Interessensberei-che des Vereins repräsentieren
sollen und nicht dem Vereinsvorstand angehören. Sie müssen nicht
Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand soll der Mitgliederversammlung
geeignete Personen vorschlagen. Für die Wahl und die Amtsausübung
gelten die Bestimmungen für den Vorstand (§7) in entsprechender
Weise. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der
Beirat auf den Vorschlag des Vorstandes für die restliche Amtsdauer
ein Ersatzmitglied wählen.
(2) Die Sitzungen des Beirates werden mindestens
halbjährlich von dem Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter
schriftlich mit Frist von mindestens einer Woche einberufen. Der
Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder
dies schriftlich vom Vorstand verlangen. An den Sitzungen können
Mitglieder des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
(3) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in
allen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere bei der Auswahl
von Vortragsthemen und der Durchführung von Veranstaltungen zu
beraten und zu unterstützen.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit der in § 8 Abs. 8 ge-regelten Stimmenmehrheit
beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts an-deres
beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter jeweils
einzeln vertretungsbe-rechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden
Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein
aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
(2) Im Falle der Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung
über die Verwendung des Ver-einsvermögens.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.