„Ein Stück weit mehr Klärung“ – Prof. Dr.
Joachim Wieland über „Die Bestellung des Insolvenzverwalters nach
der Entscheidung des BVerfG vom 23.05.12006“
Die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23.05.2006
ist unter den Insolvenzverwaltern und Verwalter-Kandidaten auf großes
Interesses gestoßen. Grund genug für das Institut für Insolvenzrecht,
zu einem aktuellen Vortrag hierüber einzuladen.
Für das interessierte Publikum konnte mit Prof. Dr. Joachim
Wieland ein – wie der Vorsitzende Dr. Volker Römermann in seiner
Einleitung herausstrich – überaus kompetenter Referent gewonnen
werden. Dieser war fünf Jahre lang Assistent und Wissenschaftlicher
Mitarbeiter am BVerfG und ist derzeit Inhaber des Lehrstuhls für
Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht an der
Johann-Wolfgang-Goethe-Universität in Frankfurt/Main.
In seinem kurzweiligen Vortrag analysierte und bewertete der
Referent die Entscheidung des BVerfG. Seiner Ansicht nach stellt das
Urteil für (überschaubare) Zeit die Grundlage der
Entscheidungspraxis dar. Eindeutig geklärt sind nach Auffassung des
Vortragenden folgende – in der Rechtslehre bislang umstrittene –
Punkte:
- Die Bestellung des Insolvenzverwalters durch den
Insolvenzrichter ist keine Rechtsprechung, sondern
Verwaltungstätigkeit.
- Die Berufsfreiheit des Art. 12 GG ist nach Auffassung des
BVerfG, welcher der Referent nicht teilt, nicht betroffen. (Die im
Kammerbeschluss von 2004 aufscheinende Rechtsprechungslinie des
BVerfG wurde insoweit implizit aufgegeben.)
- Art. 33 II GG (Recht auf Zugang zum öffentlichen Dienst) gilt
nicht, weil der Insolvenzverwalter kein öffentliches Amt
bekleidet.
- Der Prätendent, der sich um ein Insolvenzverwaltermandat beim
Gericht bemüht, wird allein durch den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3
I GG) geschützt. Das hat zur Folge, dass nur die „faire Chance“
auf Bestellung zum Verwalter geschützt ist. Dem Insolvenzrichter
wird ein (weites) Auswahlermessen zugestanden.
Prof. Wieland hob hervor: Das BVerfG stelle ausdrücklich darauf
ab, dass nicht unbedingt der „beste Bewerber“ ausgewählt werden
müsse, sondern dass nur ein geeigneter Bewerber bestellt werden
müsse. Die für das Auswahlverfahren notwendigen Kriterien hab das
BVerfG den Fachgerichten überlassen, so dass insofern Unklarheit
bestehe. Klar sei aber, welche Kriterien nicht zulässig seien: Die
feste Auswahlliste (closed shop) sei unzulässig, ein Bekanntschafts-
und Vertrauensverhältnis zwischen Richter und Verwalter spiele keine
Rolle, der im Wirtschaftsverwaltungsrecht geltende Grundsatz
„Bekannt und bewährt“ gelte also nicht.
Weil dem Insolvenzrichter bei der Auswahl das schon erwähnte
weite Ermessen zustehe, sei der Rechtsschutz für die Prätendenten
vom BVerfG eingeschränkt worden: Die Konkurrentenschutzklage und das
einstweilige Verfügungsverfahren seien ausgeschlossen.
Als Rechtsschutzmöglichkeiten stünden, so Wieland, nur der
Feststellungsantrag nach den §§ 23 ff. EGGVG – wofür die
Diskriminierung bei der Auswahl glaubhaft gemacht werden müsste –
und der Schadensersatzanspruch wegen Amtshaftung nach Art. 34 GG i.
V. m. § 839 BGB zur Verfügung. Bei letzterem werde aber die
Ursächlichkeit zwischen der Nicht-Auswahl eines geeigneten Bewerbers
als Pflichtverletzung und dem eintretenden Schaden im Regelfall kaum
nachweisbar sein. Denn wie solle ein abgelehnter Bewerber
nachweisen, dass es außer ihm keinen anderen geeigneten Bewerber
gegeben habe?
Gerade aus diesem Grunde sahen einige der nachfragenden Zuhörer
einen wirksamen Rechtsschutz als nicht gegeben an. Der Referent
wollte dies jedoch nicht gelten lassen: Die Praxis werde taugliche
Kriterien für die Geeignetheit entwickeln, und dies werde die
Rechtsschutzmöglichkeiten für abgelehnte Bewerber verbessern.
Damit wies Prof. Wieland zugleich voraus auf die nächste
Veranstaltung des Instituts für Insolvenzrecht am 28.09.2006 mit dem
Titel „Qualitätsmanagement bei Insolvenzgerichten“.
Philipp Austermann
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