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Englisches Gesellschaftsrecht trifft
deutsches Insolvenzrecht - Die Limited in der
Insolvenz
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Rechtsanwalt Rainer M.
Bähr
| "Insolvenzverfahren über
eine Limited mit Sitz in Deutschland." Zu diesem Thema referierte
Rainer M. Bähr am 15.06.2006 beim Institut für Insolvenzrecht
Hannover. Erneut war eine große Zahl von interessierten und
fachkundigen Zuhörern der Einladung gefolgt, um aus den Ausführungen
des erfahrenen Hannoveraner Rechtsanwalts und Insolvenzverwalters
etwas für die tägliche Arbeitspraxis zu lernen.
Hintergrund: Nach der "Inspire Art"- Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 30.09.2003 stellt es keinen
Missbrauch dar, wenn eine andere europäische Rechtsordnung nur
aufgrund ihrer vorteilhafteren Vorschriften gewählt wird. Damit ist
es möglich, mit einer Limited in Deutschland im Geschäftsverkehr
aufzutreten. Die Zahl der Limiteds betrug im September 2004 25.000,
wovon einige Tausend bereits wieder insolvent geworden sind. Weil
dabei englisches Gesellschaftsrecht auf deutsches Insolvenzrecht
trifft, stellen sich für den Insolvenzrechtspraktiker schwierige
rechtliche Fragen. Diese Fragen wurden durch den Vortrag von Rainer
M. Bähr umfassend beantwortet.
Rechtsanwalt Bähr erörterte dabei zunächst die gerichtliche
Zuständigkeit für die Eröffnung des Insolvenverfahrens. Gemäß Art. 3
Abs. 2 der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) sei bei einer
Limited, deren Mittelpunkt ihrer Interessen in Deutschland ist, eine
Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben. Mittelpunkt der
hauptsächlichen Interessen sei dabei der Ort, an dem der Schuldner
gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der damit
für Dritte feststellbar ist. Im Regelfall werde dies die
tatsächliche zentrale Verwaltung sein. Sofern jedoch ein englisches
Gericht über eine "deutsche" Limited das Insolvenzverfahren eröffne,
sei dies gemäß Art. 16 EuInsVO grundsätzlich von den deutschen
Gerichten anzuerkennen.
Sodann erläuterte er das anwendbare Recht. Im Falle der Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer "deutschen"
Limited in Deutschland gelte das deutsche Insolvenzrecht, wobei sich
die Zuständigkeit des deutschen Insolvenzrechts nur auf die
insolvenzrechtlichen Aspekte des Verfahrens beschränke, wie sie
insbesondere in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a bis m EuInsVO aufgeführt
sind. So seien insbesondere die Zugehörigkeit von
Vermögensgegenständen, die § 811 Abs.1 Ziff.5 ZPO, die Befugnisse
von Schuldner und Verwalter, die Aufrechnungsregelungen, die
Anfechtung, die Verteilung, die Kosten und
die Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger nach deutschem Recht zu
beurteilen. Ebenso richteten sich delikts- und strafrechtliche
Fragen nach dem deutschen Recht. Für die gesellschaftsrechtlichen
Fragen sei hingegen das englische Gesellschaftsrecht maßgeblich.
Daher sei das Handelsregister das englische Register in Cardiff.
Dann ging Rechtsanwalt Bähr auf den Insolvenzantrag für eine
Limited ein. Dabei wandte er sich zunächst der
Insolvenzrechtsfähigkeit einer im englischen Register gelöschten
Limited zu und erläuterte eine dazu ergangene Entscheidung des
Amtsgerichts Duisburg, welche die Insolvenzrechtsfähigkeit verneint.
Bähr diskutierte eine Anwendung des § 11 Abs. 3 InsO auf diesen
Fall, wandte aber ein, dass nach englischem Gesellschaftsrecht das
gesamte Vermögen einer gelöschten Gesellschaft der britischen Krone
zufalle. Diese verwerte das Vermögen unter http://www.bonavacantia.gov.uk/ und bestehe auf
der weltweiten Geltung ihrer Ansprüche. Somit sei es vertretbar,
eine gelöschte Limited - mit dem Amtsgericht Duisburg - als nicht
insolvenzrechtsfähig anzusehen.
Des Weiteren beleuchtete der Referent die Insolvenzgründe. Nach
herrschender Meinung im juristischen Schrifttum sei davon
auszugehen, dass deutsches Insolvenzrecht gelte, so dass die
drei in der Insolvenzordnung genannten Insolvenzgründe in Betracht
kämen: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und
Überschuldung (§§ 17 bis 19 InsO). Dabei sei aber die
Einschränkung zu machen, dass die Limited praktisch kein
Eigenkapital besitze (Mindeststammkapital: 1 Pfund).
Auch für das Insolvenzantragsrecht gelte das deutsche
Insolvenzrecht (§§ 13 ff. InsO). Ob die Insolvenzantragspflicht
eine insolvenzrechtliche oder eine gesellschaftsrechtliche Pflicht
sei, sei umstritten. Selbst wenn man sie als gesellschaftsrechtliche
Pflicht ansehe, gäbe es für den Gläubigerschutz keine Nachteile,
weil das englische Gesellschaftsrecht im Falle einer
Gläubigerschädigung dem Vorwurf des wrongful trading mit der Folge
der persönlichen Haftung kenne.
Als nächstes wandte sich Rechtsanwalt Bähr dem Ablauf des
Insolvenzverfahrens zu. Der Verfahrensablauf richte sich nach
deutschem Insolvenzrecht. Vor einem eigenantrag müsse man sich
zuerst überzeugen, ob die Limited überhaupt noch existiere (http://www.companieshouse.gov.uk/) oder ob die in
England gelöschte "Liquidationsgesellschaft" mit Restvermögen im
Inland insolvenzrechtsfähig sei. Auch müsse geprüft werden, wer zur
Antragstellung überhaupt berechtigt sei. Zudem stellte Bähr eine
ergänzende Checkliste für Insolvenzgutachten für Limiteds vor (unter
anderem seien Nachweise über aktuelle Vertretungsbefugnisse des
directors oder Hinweise auf In-sich-Geschäfte zu überprüfen). Im
Anfechtungsrecht gelte grundsätzlich das deutsche Insolvenzrecht (§§
129 ff. InsO). Einen Sonderfall stelle allerdings die Anwendbarkeit
von § 135 InsO auf die Anfechtung im Zusammenhang mit Kapital
ersetzenden Darlehen dar, da sich hier wiederum die Frage nach der
Zuordnung der Kapitalersatzregelungen zum Insolvenzrecht oder zum
Gesellschaftsrecht stelle. Nur wenn man im Kapitalersatz keinen
eigenständigen, rechtlich zu qualifizierenden Tatbestand sehe,
handele es sich um ein Darlehen, welches nach § 135 InsO
anfechtbar sei.
Schließlich beschäftigte sich der Referent mit der Haftung. Die
Haftung werde nach herrschender Meinung und nach der bisherigen
Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich als gesellschaftsrechtlich
qualifiziert, womit englisches Recht anzuwenden sei. Die Frage der
gesellschafts- oder insolvenzrechtlichen Qualifikation der Haftung
sei jedoch noch nicht abschließend geklärt. Das englische Recht
kenne zwei Formen der Haftung von Gesellschaftern oder directors:
das fraudulent trading und das wrongful trading. Sie sollen einem
Missbrauch der grundsätzlichen Haftungsbefreiung im Falle der
Limited entgegenwirken. Eine weitere Haftung der directors gegenüber
der Limited könne sich nach englischem Recht (case law) z.B. ergeben
aus einer Verletzung der Treue- und Sorgfaltspflichten (z.B. durch
Entgegennahme eines überhöhten Gehaltes) oder durch Handlungen zu
Lasten der Gesellschaft (grundsätzlich immer nach Eintritt der
Überschuldung). Nach deutschem Recht könne sich eine Haftung der
directors gegenüber der Limited aus dem Deliktsrecht und ggf. aus §
64 Abs.2 GmbH analog ergeben, wobei gegen letztere europarechtliche
Bedenken bestünden, da es wegen des Grundsatzes des wrongful trading
ansonsten zu einer "doppelten" Haftung kommen könne. Wichtig sei,
dass die begrenzte Haftung der Gesellschafter einer Limited nicht
Automatisch gelte und dass eine Haftungsbeschränkung im memorandum
der Gesellschaft vereinbart sein müsse.
Philipp
Austermann
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