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Vortrag zu Unternehmensbestattungen / Strafbare Handlungen
schwer nachweisbar
Professor Ehricke: „Meist fehlen Unterlagen - und die Akteure
sind nicht greifbar“
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Professor Ehricke: „Viele haben Angst als
Looser dazustehen, wenn ihr Unternehmen insolvent
wird.“
Foto:
JaMedia | Hannover.
Unternehmensverkäufe für einen Euro, Firmensitzverlegungen in die
Anden – und am Ende ein rein gewaschener Geschäftsführer: Alle
Zutaten eines Krimis hatte der Vortrag über Firmenbestattungen von
Professor Ulrich Ehricke am 3. März beim Institut für Insolvenzrecht
im Vortragssaal der Leibniz-Bibliothek. Professor Ehricke lehrt
Energie- und Europäisches Wirtschaftsrecht an der Universität Köln;
seine vorrangige Beschäftigung gilt dem Insolvenzrecht. An seinen
Vortrag vor rund 35 interessierten Zuhörern schloss sich eine
lebhafte Diskussion an.
Kontaktaufnahme über
Anzeigen Ausgangssituation für eine
Unternehmensbestattung sei meist die wirtschaftliche Schieflage oder
Insolvenz eines Unternehmens, erläuterte der Vortragende, der das
Themenfeld zunächst über das Gesellschaftsrecht beschritt. Ziel
mancher Geschäftsführer sei es dann, das Unternehmen zu liquidieren,
ohne selbst dabei Schaden zu nehmen: „Viele haben Angst, das Gesicht
zu verlieren oder als Looser dazustehen, wenn ihr Unternehmen
insolvent wird“, sagte Professor Ehricke. Er widmete sich dem Thema
zunächst vom Gesellschaftsrecht. So genannte Unternehmensbestatter
würden ihnen scheinbar dabei helfen, das Gesicht zu wahren. Und das
geht so: Über Anzeigen der Unternehmensbestatter in überregionalen
Zeitungen wird der Kontakt hergestellt. Nach Abschluss des
„Bestattungsvertrages“ überträgt der Gesellschafter einem vom
Bestatter ausgewählten Käufer – meist für einen symbolischen
Kaufpreis von beispielsweise einem Euro – die Unternehmensanteile.
Zugleich wird der alte Geschäftsführer entlastet und ein neuer
Geschäftsführer bestellt. Nicht selten wird zudem auch der
Gesellschaftssitz in das Ausland verlegt. Regelmäßig beurkundet ein
Notar, dass die Geschäftsunterlagen vollständig übergeben wurden.
Dieses „Spiel“ wiederholt sich manchmal zwei, drei Mal. „Der ‚Trick’
dabei ist, dass bei diesen Vorgängen immer etwas bei den
Geschäftsunterlagen ‚verloren geht’ – vor allem dann, wenn der
Firmensitz ins Ausland verlegt wird“, betonte der Referent. Seine
Schlussfolgerung: „Das Unternehmen wird als wissensloses Medium
installiert.“ In der Regel werde das ursprüngliche Unternehmen
ausgeschlachtet, was einen Forderungsausfall für die Gläubiger nach
sich ziehe. Auch seien die jeweiligen Geschäftsführer entweder
vermögenslos – oder nicht mehr greifbar. Dem Insolvenzverwalter
bleibe da meist nur das Nachsehen. Erst ein Urteil des
Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.12.2005 habe anhand einer
Unternehmensbestattung nach Spanien vor dem Hintergrund der
Vermögenslosigkeit der insolventen Gesellschaft eine
Anfechtungsberechtigung des Gläubigers nach §§ 2 und 3 des
Anfechtungsgesetzes – und damit eine vorsätzliche
Gläubigerbenachteiligung – festgestellt. „Damit hat uns der BGH eine
Argumentationshilfe bei der Anwendung des Anfechtungsgesetzes
gegeben“, führte Professor Ehricke aus. Tatsächlich sei nur der
Rechtsträger bestattet worden, nicht aber das Unternehmen selbst. In
dem konkreten Fall hatte eine GmbH im September 1999 einen
Kontokorrentkredit durch Kredittilgung abgelöst und damit ihre
Grundschulden gelöscht. Weitere Forderungen blieben offen. Sechs
Wochen danach wurde das Unternehmen nach Spanien übertragen und dort
weitergeführt. Die Klage eines Gläubigers vor dem Amtsgericht Essen
und dem Oberlandesgericht Hamm blieb zunächst erfolglos – bis zur
Entscheidung des
BGH.
Zauberformel Sittenwidrigkeit Bei
Unternehmensbestattungen sei es schwierig festzustellen, wo die
rechtlich vorwerfbaren Handlungen liegen, führte Professor Ehricke
aus. Der Verkauf der Unternehmensanteile von einem Gesellschafter an
eine andere Person sei selbstverständlich statthaft – ebenso die
Entlastung und Bestellung eines neuen Geschäftsführers. „Meine
These: Erst durch den Bestattungsvertrag und die Umgehung
insolvenzrechtlicher Vorschriften erfahren alle erlaubten Dinge eine
Umkehrung“, trug Professor Ehricke vor. Einen anderen Weg sei das
Amtsgericht Memmingen gegangen, das die Übertragung der
Gesellschaftsanteile nach § 138 BGB als nichtig wegen
Sittenwidrigkeit erklärt hatte. Alle vorgenommenen Transaktionen
seien daher in der Folge ebenfalls nichtig; so dass der
Insolvenzverwalter direkt auf den ersten Geschäftsführer
zurückgreifen dürfe und so versuchen kann, die Masse möglichst
umfangreich zu mehren, um die Forderungsansprüche der Gläubiger zu
befriedigen. Auch das Amtsgericht sei davon ausgegangen, dass der
Bestattungsvertrag alle Beziehungen in der Kette der Geschäfte
verdorben habe, führte der Referent aus. Ein Problem machte er
jedoch bei der Urteilsentscheidung aus: Bei der
Rechtsträgerbestattung müsste die Beschlussfassung selbst gegen die
guten Sitten verstoßen. „Das tut sie aber nicht – daher ist der §
138 nicht ohne weiteres anwendbar“, sagte der Lehrstuhlinhaber in
Köln. Auch Betrug oder Untreue seien als strafrechtliche Komponenten
bei der Firmenbestattung nur schwer nachzuweisen. „Meist fehlen die
Unterlagen – und die Akteure sind nicht greifbar. Selbst bei einem
Nachweis greift man oft in leere Taschen“, schilderte Professor
Ehricke die Praxis. Auch die Durchgriffshaftung sei sehr schwierig
durchzusetzen, da dieses rechtliche Instrumentarium immer nur bei
dem aktuellen Geschäftsführer ansetzt. „Wie soll man da auf
den ursprünglichen Gesellschafter zurückgreifen können?“, fragte
Professor Ehricke die Vortragsteilnehmer. Selbst ein nachgewiesener
Missbrauch der Unternehmensrechtsform nach dem Gesellschaftsrecht
befriedige noch keine Gläubigeransprüche. Betrachte man den
Themenkreis Unternehmensbestattungen vom Insolvenzrecht aus, sei vor
allem wichtig, welches Gericht zuständig ist. Hier gebe für
europäische Fälle die europäische Insolvenz-Verordnung (EuInsVO) den
Ort vor, an dem für die GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet werde.
Dies ist, wie bei § 3 der Insolvenzordnung (InsO) der
wirtschaftliche Mittelpunkt der Gesellschaft. Dennoch habe es der
Insolvenzverwalter schwer, Informationen zu gewinnen, wenn der
Geschäftsführer im Ausland und die Unterlagen verschwunden seien.
Zwar forderten §§ 97 und 101 InsO eine umfassende Mitwirkungs- und
Auskunftspflicht des Geschäftsführers gegenüber dem
Insolvenzverwalter. Dieser könne sich aber nur an den letzten
Geschäftsführer der betreffenden GmbH wenden und nicht an den
ursprünglichen Geschäftsführer, führte Professor Ehricke aus.
Onlineportal als Pranger Um eine
abschreckende Wirkung im Hinblick auf Unternehmensbestattungen
auszuüben, könne man in der Fachliteratur den Vorschlag finden, ein
Onlineportal zu gründen, das schwarze Schafe an den Pranger stelle,
betonte der Referent. In seinem Resümee sprach sich Professor Ulrich
Ehricke für den § 138 (Sittenwidrigkeit) als eigentlich „richtiges“
Instrument aus – „wenn wir uns nicht im Gesellschaftsrecht
befänden“, wo diese Vorschrift zurückhaltender angewendet werden
kann, wie er bedauerte. Interessant sei es auch, den § 64 Abs. 1 des
GmbH-Gesetzes anzuwenden, um die Geschäftsführer bei einer
Insolvenzverschleppung haftbar zu machen. „Wenn die
Insolvenzverschleppung bereits in Kraft getreten ist, wirkt sie auch
bei einem Verkauf weiter. Da wird sich der ursprüngliche
Geschäftsführer nicht der Haftung entziehen können“, schlussfolgerte
der Vortragende. Auch § 64 Abs. 2 GmbH-Gesetz könne hier greifen.
Dies sei aber keine Handhabe gegen den ursprünglichen
Gesellschafter, der die Unternehmensbestattung initiiert hat.
Dr. Volker Römermann, Vorsitzender des Instituts für
Insolvenzrecht, dankte Professor Ehricke für dessen „luziden
Vortrag“. Er merkte an, ein Online-Pranger könnte auch auf
Geschäftsführer, die einen Bestatter suchten, Anziehungskraft wie
ein Nachschlagewerk entfalten. Nachdem die Zuhörer Applaus gespendet
hatten, meldeten sich mehrere von ihnen zu Wort. Unter ihnen auch
Richter Neubert am Insolvenzgericht Hannover, der als
Präventivmaßnahme eine Einreichungspflicht bei Jahresabschlüssen ins
Spiel brachte: „Wer das nicht macht, wird gleich als GmbH gelöscht –
wie in England“, so sein Vorschlag. Insolvenzverwalter Bähr aus
Hannover schlug vor, bei der Datev, dem Finanzamt und der
Steuerfahndung nachzuhaken, um Informationen zu erlangen, die für
den Insolvenzverwalter von Bedeutung sind. Auch das elektronische
Gedächtnis von Farbkopierern liefere wertvolle Aufschlüsse, weshalb
man diese konfiszieren sollte. „Es ist auch erstaunlich, was die
Putzfrau alles weiß“, erklärte er und forderte andere
Insolvenzverwalter dazu auf, überhaupt die Mitarbeiter zu befragen.
Die Hauptschwierigkeit bei Firmenbestattungen liegt im Verschwinden
von Informationen – darüber waren sich alle Vortrags-Teilnehmer
einig.
Harald Jacke
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