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Referat über Besonderheiten der französischen
Restschuldbefreiung
Dr. Boris Dostal: Einige Touristen haben sich schon
verfahren
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Erklärte
anschaulich die nicht ganz einfache Materie: Dr. Boris
Dostal von der Kanzlei Drischel & Sozien aus
Freiburg.
Foto: JaMedia | Hannover. Rund 40
interessierte Zuhörer erlebten am 22. Februar beim Institut für
Insolvenzrecht im Vortragssaal der Leibniz-Bibliothek einen
abwechslungsreichen Vortrag zum Thema „Restschuldbefreiung im
französischen Insolvenzrecht“. Als Referent brillierte
Rechtsanwalt Dr. Boris Dostal von der Kanzlei Drischel & Sozien
aus Freiburg. Durch seine Lehrtätigkeit an den Universitäten Dijon
und Besancon hat er sich einen Namen im Internationalen Insolvenz-
und Privatrecht sowie im Europäischen Zivilverfahrensrecht gemacht.
Mit Spannung erwartete das Publikum in Hannover den Vortrag Dr.
Dostals, da das lokale Insolvenzrecht in Elsaß-Lothringen innerhalb
von rund 24 Monaten eine Restschuldbefreiung auch für deutsche
Schuldner zulässt (sofern diese nicht als Kaufleute zu qualifizieren
sind), auf die man in Deutschland in der Regel sechs lange Jahre
warten muss. Der Referent machte zunächst auf die Unterschiede
zwischen dem klassischen französischen Insolvenzrecht nach dem
Handelsgesetzbuch (Art. L 620-1 ff des Code de Commerce), das eine
Restschuldbefreiung nur für Kaufleute vorsieht, und dem lokalen
Insolvenzrecht (faillite civile) für die drei Departments Haut-Rhin,
Bas-Rhin (Elsaß) und dem Département Moselle in Lothringen
aufmerksam. „Ein Teil der Touristen aus Deutschland hat sich schon
verfahren und ist im falschen Départment gelandet“, merkte er dazu
an.
Freiberufler nicht konkursfähig Der
klassische Insolvenzfall nach dem Code de Commerce sieht zunächst
eine so genannte Beobachtungsphase durch das Gericht vor. Danach
wird – dem Bericht des Konkursverwalters entsprechend – entschieden,
ob das betroffene Unternehmen saniert, verkauft oder liquidiert
wird. Letzteres sei zu 95 Prozent der Fall, erklärte der Jurist aus
Freiburg. Konkursfähig sei der Schuldner in Alt-Frankreich (vieille
France) jedoch nur als Kaufmann beziehungsweise juristische Person
des privaten Rechts. Auch Handwerker und Landwirte fielen in den
Anwendungsbereich des klassischen Insolvenzrechtes. Nicht
konkursfähig seien dagegen in Frankreich alle Privatpersonen, die
keine Kaufleute seien – Freiberufler wie Ärzte, Architekten und
Anwälte. Letztere kämen nicht in den Genuss des Art. L 622-32 des
französischen Handelsgesetzbuches, welcher das Recht der freien
Nachforderung der Gläubiger beschränkt und damit im Ergebnis zur
Restschuldbefreiung führt. Der Personenkreis der
Nichtkaufleute sei jedoch historisch bedingt in Elsaß-Lothringen
sehr wohl konkursfähig. Das gehe zurück auf die Zeit der deutschen
Besetzung, in der von 1879 bis 1924 in diesem Teil Frankreichs die
deutsche Konkursordnung galt. In Alt-Frankreich ist das
Handelsgericht für Insolvenzen zuständig, das auf Antragstellung des
Schuldners, eines Gläubigers oder des Generalstaatsanwalts ein
Konkurseröffnungsurteil (jugement déclaratif) verkündet. Der
Konkursfall tritt bei der Zahlungseinstellung des Schuldners ein,
wenn er keine verfügbaren Aktiva mehr hat – und nicht auch bei einer
Überschuldung, wie nach deutschem Recht.
Gläubigervertreter vertritt Forderungen
Weitere Besonderheit in Frankreich: Das Konkursgericht
legt den Zeitpunkt der Zahlungseinstellung fest – diesen kann es auf
maximal 18 Monate zurückdatieren. Veröffentlicht wird das Urteil
dann im französischen Veröffentlichungssorgan (BODACC) sowie im
Handelsregister. Forderungen inländischer Gläubiger, die nicht
angemeldet werden, erlöschen zwei Monate nach der Veröffentlichung
der Eröffnungsentscheidung; Ansprüche ausländischer Gläubiger
spätestens nach vier Monaten. Angemeldet werden müssen diese beim
Gläubigervertreter, eine weitere Besonderheit des französischen
Rechts. Richtig spannend wurde es dann, als der Referent auf die
Restschuldbefreiung in Elsaß-Lothringen zu sprechen kam. Sie kann
dort nur auf natürliche Personen ohne Kaufmannseigenschaft
beziehungsweise ehemalige Kaufleute angewendet werden und gilt ipso
jure – im Gegensatz zur sechsjährigen Wartezeit in Deutschland.
Weder gibt es in den drei französischen Departments das Erfordernis
von Mindestleistungen des Schuldners (beispielsweise Abtretung von
Einkommen) noch Seite 3 Artikel über Vortrag von Dr. Dostal am
22.2.06 im Institut für Insolvenzrecht Befriedigungsquoten zu
Gunsten der Gläubiger. Entsprechend Art. L 622-32 des
Handelsgesetzbuches erfolge die Restschuldbefreiung mit der
Einstellung des Verfahrens mangels Masse, nachdem das Konkursgericht
die Liquidation angeordnet und das Vermögen werwertet habe, betonte
Dr. Dostal. Er zählte drei Ausnahmen vom Verbot des freien
Nachforderungsrechtes auf: 1. gegenüber Gläubigern, deren Forderung
auf einer strafrechtlichen Verurteilung des Schuldners beruht;
2. gegenüber Gläubigern von Unterhalts- oder
Schmerzensgeldansprüchen; oder 3. gegenüber Bürgen im Rahmen
etwaiger Regressansprüche. Das freie Nachforderungsrecht von
Gläubigern sei überdies nur dann ausgeschlossen, wenn der
betreffende Schuldner nicht bereits in vergangener Zeit ein
Konkursverfahren durchlaufen habe, welches nicht zur vollständigen
Befriedigung der Gläubiger geführt hat. Seit einer Gesetzesnovelle
aus dem Jahre 2003 kann das französische Konkursgericht dem
Schuldner in Ausnahmefällen einen Beitrag zur Befriedigung der
Gläubiger abverlangen. Die diesbezügliche Zeitspanne darf einen
Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigen.
Insolvenzgericht prüft Redlichkeit Wichtig
für die Beurteilung des Insolvenzgerichts sei seit der Neuregelung
in 2003 die Prüfung der Redlichkeit (bonne foi) des
Konkursschuldners. So müsse er zum Zeitpunkt der
Eröffnungsentscheidung bereits mindestens sechs Monate seinen
Hauptwohnsitz in einem der drei genannten Departments in
Elsaß-Lothringen nachweisen. Schwierigkeiten ergäben sich auch, wenn
der überwiegenden Teil seiner Schulden gegenüber Gläubigern in
Deutschland bestehe und er dort nach wie vor arbeite. Indizien für
eine Zuständigkeit des französischen Insolvenz-Gerichts seien die
Zahlung lokaler Steuern, Kalt- und Warmmiete, Telefon- und
Fernsehgebühren sowie kulturelle Aktivitäten des Schuldners wie
beispielsweise in Sportvereinen. „Hüten Sie sich davor zu glauben,
fiktive Wohnungsangaben wären ausreichend – es gelten äußerst
strenge Maßstäbe“, versicherte der Referent seinen aufmerksamen
Zuhörern.
EuInsVO weicht Kriterien auf In jüngerer Zeit
sei die Vorgehensweise der französischen Insolvenzgerichte in
Elsaß-Lothringen in Bezug auf die Frage der gerichtlichen
Zuständigkeit jedoch durch die europäische Insolvenz-Verordnung
(EuInsVO) leicht entschärft worden. Danach stehen nunmehr die
hauptsächlichen Interessen des Insovenzschuldners im Mittelpunkt.
Bereits im Jahre 2001 hatte der BGH zudem entschieden, dass die
Entschuldungswirkung eines Konkursverfahrens in Alsace-Moselle auch
in Deutschland vollumfänglich anzuerkennen sei. Eine
Insolvenzentscheidung in den genannten drei französischen
Départements entfalte universelle Wirkung und erstrecke sich
demzufolge auch auf in Deutschland befindliches Vermögen des
Schuldners. Auch die Verlegung des Wohnortes nach Frankreich
erschien dem BGH in der konkreten Situation nicht
rechtsmissbräuchlich. So werden die Restschuldbefreiungs-Touristen
wohl weiter nach Elsaß/Lothringen reisen – übrigens nicht nur aus
Deutschland und Holland, sondern auch aus Alt-Frankreich selbst. Dr.
Volker Römermann, Vorsitzender des Instituts für Insolvenzrecht,
dankte Dr. Boris Dostal für dessen ausgezeichneten Vortrag. Lang
anhaltend fiel der Beifall der Zuhörer aus, die zuvor in mehreren
Nachfragen ihre weitere Wissbegierde zu dem Thema unter Beweis
gestellt hatten.
Harald
Jacke
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